Satzung der Weilerer Hexen mit
Herz
§ 1
Der Verein führt den Namen „Weilerer Hexen mit Herz“. Er
hat seinen Sitz in Weiler bei Bingen. Das Geschäftsjahr ist vom 01.07.
bis zum 30.06. des Folgejahres.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums – des
Karnevals – und die
Mittelbeschaffung zur Unterstützung von caritativen
Einrichtungen.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch karnevalistische
Veranstaltungen in der Karnevalszeit – vornehmlich des Hexentreffens mit
Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen, in denen der Verein rheinischen
Witz und Humor vermittelt.
§ 2
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Die Weilerer Hexen mit Herz erheben einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag. Die
jeweilige Höhe wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss
festgelegt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Weiler bei Bingen, die das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 6
§ 6
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende
Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu stellen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
Die
Mitgliedschaft erlischt
a)
durch Tod
b)
durch Austritt, der dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
c)
durch Ausschluss des
Mitgliedes seitens des Vorstandes.
Mit
dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle evtl. Ansprüche dem Verein
gegenüber.
Zu
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern können durch Beschluss
des Vorstands Personen ernannt werden, die sich im Besonderen um die
Bestrebungen der Weilerer Hexen mit Herz hervorragend verdient gemacht
haben.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von
Mitgliedsbeitragszahlungen befreit.
§ 7
Auf
Antrag der(s) Vorsitzenden kann ein Mitglied durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
a)
grober Verstoß gegen den
Zweck des Vereins, gegen Festlegungen der Vereinsführung und gegen die
Satzung
b)
schwere Schädigung des
Ansehens und der Belange des Vereins
c)
grober Verstoß gegen die
Vereinskameradschaft.
Der
Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Vor
der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend
Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu gewähren.
§ 8
Die
Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins liegen in den Händen des
geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand, also der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind die (der) Vorsitzende und die (der)
stellvertretende Vorsitzende. Sie sind gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
§ 9
Der
Verein wählt seinen Vorstand und die zur Durchführung der
Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter und bestimmt
ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen
und besonderen Weisungen der (des) Vorsitzenden und sind ihr (ihm)
verantwortlich.
§ 10
Die
(der) Vorsitzende überträgt die verwaltungsmäßige Mitarbeit dem
Vorstand. Der Vorstand besteht aus
1.
Vorsitzende(r)
2.
Stellvertretende(r)
Vorsitzende(r)
3.
Schriftführer(in)
4.
Erste(r) Kassierer(in)
5.
Zweite(r) Kassierer(in)
6.
Technische(r) Leiter(in)
7.
Öffentlichkeitsarbeit
8.
bis zu neun
Beisitzer(innen)
§ 11
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der
alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen sind.
Der
Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und
Kassenbericht vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des
Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 12
Der
Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der
Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller
Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für
rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der
Vorstand ist bei Bedarf durch die (den) ersten(n) Vorsitzende(n), im
Verhinderungsfalle
durch deren (dessen) Stellvertreter(in) einzuberufen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die
Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem (der) Protokollführer(in) zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 13
Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die
Änderungen der Satzung werden erst mit Zustimmung des Finanzamtes
wirksam.
§ 14
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Weiler,16.05.2019 (01. Juli 2004 / 20.05.2010 (Satzungsänderung) / 28.04.2016 (Satzungsänderung))
Download der Satzung ►►►HIER